Kanzlei Dr. Frank
Rechtsanwälte &
Fachanwälte für Familienrecht
Kontakt: 030 844 222 49
Formbedürftigkeit | Ausschluss von Kindesunterhalt | Verzicht auf Trennungsunterhalt |
Den wenigsten Menschen ist bewußt, dass die Entscheidung zu heiraten, die vielleicht wichtigste wirtschaftliche Entscheidung des Lebens ist. Wird eine Ehe geschieden, ohne das die Ehepartner einen Ehevertrag abgeschlossen haben, können die wirtschaftlichen Folgen, je nach Einkommens- und Vermögenslage der Ehepartner, Hunderttausende von Euro betragen.
Ein guter Grund also, vor Eingehen der Ehe auch darüber nachzudenken, wie man im Fall einer Trennung auseinander gehen will.
Auch, wenn die Ehe nicht mehr zu retten ist, macht es noch Sinn, sich über die Folgen von Trennung und Scheidung in Form einer Scheidungsvereinbarung zu einigen, statt sich über alles worüber man sich streiten kann, vor dem Familiengericht zu bekriegen.
Bei einer Scheidung können sich folgende Streitpunkte ergeben, die man in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungs-vereinbarung regeln kann. (Weitere Informationen zu den jeweiligen Themen bekommen Sie durch das anklicken der unterstrichenen Stichworte).
1. Unterhalt für die Kinder
2. Trennungsunterhalt für den Ehepartner mit geringerem Einkommen
3. Nachehelicher Unterhalt für den Ehepartner mit geringerem Einkommen
4. Zugewinnausgleich (Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens)
5. Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens (z.B. einer Firma)
6. Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche)
7. Sorge- und Umgangsrecht im Hinblick auf minderjährige Kinder
9. Verteilung des Hausrates
Das ist nicht anzuraten. Ohne einen erfahrenen Anwalt für Eheverträge ist die Gefahr, dass Sie damit scheitern, außerordentlich groß.
Zum einen sind viele Vereinbarungen die in einem Ehevertrag geschlossen werden formbedürftig. Das heißt ein privater Vertrag reicht eben gerade nicht, sondern er bedarf zu seiner Gültigkeit entweder einer notariellen Beurkundung oder einer gerichtlichen Protokollierung. Fehlt es daran ist der Vertrag nichtig.
Zum anderen gibt es im Bereich von Eheverträgen keine völlige Vertragsfreiheit. Gibt es später Streit über einen Ehevertrag können die Familiengerichte die Wirksamkeit des Ehevertrages oder der Scheidungsfolgenvereinbarung unter zwei Gesichtspunkten prüfen und zum Ergebnis kommen, dass der Ehevertrag unwirksam ist oder die Berufung auf seine Inhalte treuwidrig ist.
1. War der Vertrag zu dem Zeitpunkt, als er geschlossen wurde wirksam? (Wirksamkeitskontrolle)
Vereinfacht kann man sagen, wurde ein Ehepartner bei Abschluss des Vertrages "über den Tisch gezogen", spricht viel dafür, dass der Vertrag oder einzelne Regeln darin unwirksam sind.
Bsp. Der Ehemann hat mit seiner schwangeren Freundin, die Russin ist und kaum Deutsch spricht, einen Ehevertrag geschlossen, in dem diese auf Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich verzichtet hat.
Dieser Ehevertrag ist sittenwidrig und damit nichtig. An Stelle der getroffenen Regelungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Ist die Berufung auf die Regelungen im Ehevertrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt treuwidrig? (Ausübungskontrolle)
Auch wenn der Vertrag nicht von Anfang an sittenwidrig war, so kann es dennoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung auf die Regelungen im Ehevertrag beruft.
Bsp. Die Eheleute hatten vor zwanzig Jahren im Ehevertrag vereinbart, dass sie gegenseitig auf den Versorgungsausgleich verzichten. Sie hatten damals ein ähnliches Einkommen und gingen davon aus, dass jeder von Ihnen weiter arbeiten und seinen Lebensunterhalt sowie seine Rente selber verdienen würde. Kurz nach der Heirat bekam die Ehefrau jedoch fünf Kinder und blieb zu Hause um sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt zu kümmern. Der Ehemann machte in der Zwischenzeit Karriere und verdient heute 200.000 € pro Jahr.
Dieser Ehevertrag ist nicht von Beginn an sittenwidrig und hat Bestand. Jedoch ist unter den gegebenen Umständen die Berufung auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs treuwidrig. Die Ehefrau kann trotz Ehevertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs pochen und wird vor Gericht Recht bekommen.
Lassen Sie sich also unbedingt bei Eheverträgen von einem Rechtsanwalt für Eheverträge, idealerweise einem Fachanwalt für Familienrecht, beraten. Sie müssen wissen, ist auch nur eine einzelne Klausel im Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig, kann der gesamte Ehevertrag nichtig sein, und damit alle Vereinbarungen, die Sie vielleicht in bester Absicht und guten Gewissen mit Ihrem Ehegatten abgeschlossen haben.
Das Gesetzt legt ausdrücklich fest, das auf diesen Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann. Auch kann nicht vereinbart werden, dass beispielsweise auf einen Teil des Unterhalts verzichtet wird. Eine Mutter oder auch ein Vater hat kein Recht einfach auf diesen Unterhalt für das Kind zu verzichten. Denn damit würde das Kind, das einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat, benachteiligt. Eine Vereinbarung im Ehevertrag, in dem auf Kindesunterhalt verzichtet wird ist unwirksam.
Möglich wäre allerdings, dass der Elternteil, bei dem die Kinder leben, dem anderen Elternteil der grundsätzlich barunterhaltspflichtig ist, von der Unterhaltszahlung freistellt. Dazu müsste sich der Elternteil in dessen Haushalt die Kinder leben, allerdings verpflichten, für den Barunterhalt der Kinder selbst aufzukommen. In den Ehevertrag muss also seine Erklärung aufgenommen werden, dass er künftig den Barunterhalt an die Kinder bezahlen wird.
In Eheverträgen und Scheidungsfolgevereinbarungen finden sich immer wieder Bestimmungen, wonach gegenseitig auf Trennungsunterhalt verzichtet wird. Diese Vereinbarungen sind rechtswidrig und damit nichtig. Anders als auf den nachehelichen Unterhalt kann auf Trennungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht wirksam verzichtet werden. Auch in diesem Fall stellt sich dann oft die Frage, ob Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgevereinbarung insgesamt nichtig sind oder nur der Verzicht auf Trennungsunterhalt unwirksam ist.
Glauben Sie dem Rat eines Spezialisten für Eheverträge, auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Es sind unzählige, höchst kreative Versuche unternommen worden, dieses Verbot zu umgehen. Die Rechtsprechung hat sie alle verworfen und für ungültig erklärt.
Diese Webseite wurde mit Jimdo Creator erstellt! Jetzt kostenlos registrieren auf https://de.jimdo.com