Häufige Fragen zu Trennung und Scheidung

Voraussetzungen für die Scheidung | Getrenntleben | Wer bekommt die Ehewohnung |  Versorgungsausgleich | Zugewinnausgleich | Kosten | Verfahrenskostenhilfe

I. Voraussetzungen der Scheidung

Wie lasse ich mich scheiden?

Eine Ehe wird durch Beschluss des für Sie zuständigen Familiengerichts geschieden. Erforderlich dafür

ist ein Scheidungsantrag eines der beiden Ehegatten.

 

Der Scheidungsantrag muss zwingend durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht

werden. Ohne einen Anwalt für Scheidungen kommen Sie also nicht aus.

 

Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit, dass der zweite Ehegatte keinen eigenen

Scheidungsanwalt beauftragt und dem Scheidungsantrag des anderen, anwaltlich vertreten Ehegatten,

zustimmt.  Das hat den Vorteil, dass sich in erheblichem Maße Kosten einsparen lassen. Allerdings müssen

sich die Ehegatten dafür nicht nur im Hinblick auf die Scheidung als solche, sondern auch über alle anderen

Fragen die aus der Scheidung resultieren einig sein, wie etwa über Unterhaltsfragen, oder wer künftig die

Ehewohnung behält. Im Zweifel sollten beide Scheidungswillige einen Anwalt für die Scheidung beauftragen.

 

Welche Voraussetzungen hat die Scheidung? 

Die Ehe musst gescheitert sein, damit sie durch das Familiengericht geschieden werden kann. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

 

Das Scheitern der Ehe muss durch das Familiengericht geprüft werden. Mindestens einer der Ehegatten muss sich von dem jeweils anderen definitiv abgewendet haben. 
Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Zuwendung zu einem neuen Partner oder sehr langem Getrenntleben. 

 

Welche Bedeutung hat das Getrenntleben?

Damit ein Ehepaar geschieden werden kann, muss es seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben ist das wichtigste Kriterium für den Nachweis des Scheiterns der Ehe, ohne den das Familiengericht die Ehe nicht scheidet.

 

 

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies wird nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Bloße Streitigkeiten reichen dafür nicht aus. Es muss zu besonders schweren Vorfällen gekommen sein, wie zum Beispiel einer Misshandlung des anderen Ehegatten. 

 

Im Einzelfall wurde von der Rechtsprechung eine unzumutbar Härte bejaht: 

  • in Fällen häuslicher Gewalt
  • bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls der in der gemeinsamen Wohnung lebenden Kinder
  • bei Alkohol- und Drogenmissbrauch
  • bei ständigen nächtlichen Ruhestörungen
  • bei Aufnahme eines neuen Partners in die Wohnung
  • in kleinen Ehewohnungen, wenn "ein erträgliches Nebeneinander der unerbittlichen streitenden Eheleute nicht mehr möglich ist".

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und sind sie sich einig, sich scheiden zu wollen, wird das Familiengericht davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist und die Scheidung aussprechen.

 

Problematisch sind die Fälle, in denen ein Ehegatte sich von dem anderen seit einem Jahr als getrennt lebend betrachtet, der andere jedoch nicht. Behauptet der nicht scheidungswillige Ehegatte, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen, muss derjenige, der die Scheidung will, beweisen, dass er von dem anderen seit mehr als einem Jahr getrennt  lebt. Beispielsweise dadurch, dass sein Scheidungsanwalt am Trennungstag per Einschreiben einen Brief an den anderen Ehegatten geschrieben hat, in dem die Trennung mitgeteilt wurde. Kann der Scheidungswillige das Trennungsdatum nicht beweisen und bestreitet der andere Ehegatte ein Getrenntleben, wird das Gericht den Scheidungsantrag abweisen. Das kann im Hinblick auf den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich erhebliche wirtschaftlichen Folgen haben (siehe jeweils dort).

 

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt wird durch das Gericht unterstellt,  dass die Ehe gescheitert ist und die Scheidung auf jeden Fall aussprechen, auch wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.

 

Im Scheidungstermin, der meist nicht länger als zehn Minuten dauert, befragt der Richter oder die Richterin die Beteiligten, seit wann Sie getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheitert halten. Wenn es bei dieser Befragung zu Unstimmigkeiten kommt, kann es passieren, dass die als sicher geglaubte Scheidung noch auf der Zielgerade platzt und das Gericht eine Scheidung ablehnt.

 

Was heißt Getrenntleben?

Die Ehegatten leben getrennt wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens einer der Ehegatten diese häusliche Gemeinschaft auch nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Ein Getrenntleben ist nicht nur in verschiedenen Wohnungen sondern auch innerhalb derselben Wohnung möglich. In diesem Fall muss das Getrenntleben allerdings strikt eingehalten und im Zweifel nachgewiesen werden.

  • Die Ehegatten müssen jeweils einen eigenen Haushalt innerhalb der gemeinsamen Wohnung führen, sprich Tisch und Bett voneinander trennen.
  • Jeder muss seine eigenen Ausgaben bestreiten. Es darf keine gemeinsame Haushaltskasse und gemeinsamen Konten geben.
  • Die Ehegatten dürfen keine gegenseitigen Dienstleistungen wie Wäsche waschen oder einkaufen mehr füreinander erbringen.
  • Jeder muss seine eigenen Räume bewohnen. Gemeinsames Fernsehen und Essen im gemeinschaftlichen Wohnzimmer und erst Recht ein gemeinsames Schlafzimmer schließen ein Getrenntleben aus.
  • Ein Getrenntleben schließt auch sexuelle Kontakte zwischen den Ehegatten aus.

Das Getrenntleben setzt neben der objektiven Trennung - z.B. Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung - zusätzlich voraus, dass die Trennung subjektiv gewollt ist und dies für den anderen erkennbar ist. Man denke an Fälle, in denen ein Ehepartner in eine andere Stadt zieht, um dort zu arbeiten. Das allein ist natürlich keine Trennung im hier erörterten Sinn, der Wegzug wird in diesem Fall erst dann zur Trennung, wenn die Trennung gegenüber dem anderen Partner auch erklärt wird.

 

Welche Folgen hat ein Versöhnungsversuch? 

Ein zwischenzeitliches Zusammenleben über kürzere Zeit, dass das Ziel einer Versöhnung der Ehegatten hatte, führt nicht dazu, dass das Getrenntleben wieder von vorne beginnt.

Beispiel: Die Ehefrau ist von zu Hause ausgezogen, und lebt seit 9 Monaten in einer eigenen Wohnung. Dann zieht sie in die Ehewohnung zurück, weil die Ehegatten es noch einmal miteinander versuchen wollen. Nach einer Woche scheitert der Versöhnungsversuch und die Ehegatten leben jetzt innerhalb der Ehewohnung getrennt. In diesem Fall beginnt die Dauer des Getrenntlebens nicht wieder von vorne, sondern schließt sich an die achtmonatige Zeit des Getrenntlebens an.

 

Das zeitliche Maximum eines Versöhnungsversuches liegt bei drei Monaten. Lebt ein Ehepaar, das sich zunächst getrennt hat länger als diese drei Monate wieder zusammen, beginnt das Trennungsjahr von neuem zu laufen.

 

Wann kann der Scheidungsantrag gestellt werden?

Zur Stellung des Scheidungsantrages müssen nicht die vollen 12 Monate des Trennungsjahres abgelaufen sein. Die Gerichte akzeptieren, wenn der Scheidungsantrag 10 Monate nach der Trennung gestellt wird. Bis der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird und das Verfahren richtig zu laufen beginnt, sind die 12 Monate ausnahmelos immer abgelaufen, so dass die Gericht hier kulant sind.

 

Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe beantragt, also mangels eigener Mittel auf Staatskosten geschieden wird. Hier müssen die zwölf Monate des Trennungsjahres vollständig abgelaufen sein, sonst weist das Gericht den Scheidungsantrag als unzulässig ab. 

 

Was gilt für die Lebenspartnerschaft?

Bei der Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner spricht das Gesetz von Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt von Scheidung. Die Voraussetzungen sind jedoch weitgehend dieselben. Danach ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft unproblematisch, wenn die Lebenspartner ein Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt. Wie bei der Scheidung kann der entsprechende Antrag nur  durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

Der Scheidungsverbund

Über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen wird vom Familiengericht zusammen verhandelt und entschieden, § 137 FamFG.

 

Scheidungsfolgesachen sind:

     -  Der Versorgungsausgleich

     -  Kindesunterhalt

     - Nachehelicher Unterhalt

     - Der Streit um die Ehewohung 

     - Der Streit um den Hausrat

     - Der Zugewinnausgleich

 

Keine Scheidungsfolgesache ist der Trennungsunterhalt. Hierüber wird vom Familiengericht - zwar vom selben Richter bzw. derselben Richterin - aber eben in einem separaten Verfahren und unabhängig vom Scheidungsverfahren entschieden.

 

Der Scheidungsverbund hat zur Folge, dass in der Regel keine Scheidung erfolgt, bevor nicht über die Scheidungsfolgesachen eine Entscheidung erfolgt ist. Dadurch kann sich bei komplizierten Versorgungsausgleich (Ausgleich von Anwartschaften die im Ausland erworben wurden) oder bei schwierigem Zugewinnausgleich (Bewertung von Unternehmen und Immobilien) das Scheidungsverfahren über mehrere Jahre hinziehen. 

 

Zwar können Scheidungsfolgesachen vom Scheidungsverfahren auf Antrag auch wieder getrennt werden, § 140 FamFG. Die Voraussetzungen dafür, dass das Gericht eine Scheidungsfolgesache  vom Scheidungsverfahren abtrennt, sind jedoch hoch.

So ist nach dem Gesetz eine Abtrennung möglich, wenn die Scheidung sich durch den Verbund außergewöhnlich lange verzögert und ein weiterer Aufschub der Scheidung eine unzumutbare Härte für den Ehepartner darstellen würde, der die Abtrennung beantragt, § 140 Abs 5 FamFG.  

 

Eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer bejaht die Rechtsprechung, wenn seit der Zustellung des Scheidungs-antrages mehr 2 Jahre vergangen sind. Zusätzlich muss derjenige, der eine Scheidungsfolgesache abtrennen will darlegen, dass der weitere Aufschub der Scheidung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass sich "die besondere Härte grundsätzlich auch bereits aus der Verfahrensverzögerung als solcher ergeben kann", 17 UF 78/13.

 

Im Scheidungsverbund werden die Verfahrenswerte der Scheidung und der Folgesachen zusammengezählt und daraus die Gebühren berechnet. Das ist deutlich preiswerter, als wenn jedes Verfahren einzeln abgerechnet würde.

II. Versorgungsausgleich

Hat eine Ehe länger als drei Jahre gedauert, entscheidet das Familiengericht bei der Ehescheidung automatisch auch über den sogenannten Versorgungsausgleich, ohne dass einer der Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellen muss. Nur ausnahmeweise, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, muss ein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt werden.

 

Auszugleichen sind nur die während der erworbenen Rentenansprüche. Die Ausgleichspflicht  beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Eheleute geheiratet haben und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Bsp. Die Eheleute haben am 12.4.2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 23.10.2018 zugestellt. Hier beginnt die Ausgleichspflicht mit dem 1.4.2018 und endet am 30.9.2018.  

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich, werden die von jedem Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen. Der Ehemann muss seine erworbenen Rentenansprüche mit der Ehefrau teilen und umgekehrt. Dabei handelt es sich nicht um einen Zahlungsanspruch, sondern es werden die bei der Rentenversicherung erworbenen Punkte oder Kapitalwerte auf den jeweils anderen überschrieben. Bedeutung hat das erst mit Renteneintritt. Dann erhöht sich die Rente desjenigen, der Punkte oder Kapitalwerte überschrieben bekommen hat und beim anderen Ehepartner reduziert sich die Rente dementsprechend.

Bsp. Die Ehefrau hat während er Ehe Versorgungsansprüche in der deutschen Rentenversicherung sowie in Form einer privaten Riesterrente erworbenen. Der Ehemann hat ebenfalls Versorgungsansprüche in der Deutschen Rentenversicherung und zusätzlich in Form einer Betriebsrente erworben. Hier sind vier Anrechte auf Versorgung entstanden. Die Ehefrau muss dem Ehemann jeweils die Hälfte Ihrer Ansprüche bei der deutschen Rentenversicherung sowie der Riesterrente abtreten. Der Ehemann muss der Ehefrau die Hälfte Seiner Ansprüche bei der deutschen Rentenversicherung sowie die Hälfte seiner Betriebsrente abtreten.

Betrifft der Versorgungsausgleich auch private Rentenansprüche?

Ja, dem Versorgungsausgleich unterliegen sämtliche erworbenen Rentenansprüche. Im Einzelnen: Die gesetzliche Rente in der Deutschen Rentenversicherungen, Beamtenpensionen, Berufsspezifische Versorgungswerke wie etwa für Rechtsanwälte, Journalisten oder Ärzte. Darüber hinaus auch Betriebsrenten oder privat abgeschlossene Versorgung wie die  Riester-Rente oder privat Lebensversicherungen, die auf Rentenzahlungen ausgerichtet sind.

Kann der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ist es möglich, die Durchführung des Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehegatten auszuschließen. Allerdings sind die Vertragsparteien dabei nicht völlig frei. Zur Zeit werden von den Gerichten viele vor längerer Zeit geschlossene Eheverträge gerade im Hinblick auf den Versorgungsausgleich für sittenwidrig und damit nichtig erklärt. Die Folge: Es gelten wieder die gesetzlichen Regeln und der Versorgungsausgleich wird durch-geführt. Zusammenfassend kann man sagen: Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung kann dann nichtig sein, wenn ein Ehegatten vom anderen beim Vertragsabschluss erheblich benachteiligt wurde.

 

Bei der Ausarbeitung eines solchen Vertrages muss der beratende Anwalt unbedingt, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kennen. Nur dann kann sichergestellt werden, dass der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs einer späteren richterlichen Überprüfung standhält. Das kann man etwa durch eine wirtschaftliche Kompensation an den Ehegatten, der auf den Versorgungsausgleich verzichtet, erreichen (Zahlung einer adäquaten privaten Rentenversicherung durch den Begünstigten). Oder indem die Gesamtregelungen des Vertrages eine faire Versorgung des benachteiligten Ehegatten sicherstellt.

Gibt es Ausnahmefälle, in denen kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist?

Ja, die gibt Konstellationen, in denen der Versorgungsausgleich nur teilweise oder gar nicht durchzuführen ist. Allerdings handelt es sich dabei um extreme Ausnahmefälle. Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich immer durch Teilung der Versorgungsanrecht durchzuführen. 

 

Wäre die Durchführung des Versorgungsausgleiches aufgrund aller Lebensumstände der Beteiligten allerdings grob unbillig, kann das Familiengericht im Ausnahmefall von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen, § 27 VersAusglG. Dabei stellt die Rechtsprechung an das Vorliegen der groben Unbilligkeit hohe Anf0rderungen. Die grobe Unbilligkeit muss sich einem neutralen Dritten geradezu aufdrängen.

 

Keine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn nur einer der Ehegatten gearbeitet und damit allein alle Versorgungsansprüche erworben hat. während der andere Ehegatte den Haushalt geführt und die Kinder versorgt hat.  Das ist im Gegenteil, der klassische Fall, in dem der Versorgungsausgleich immer durchgeführt wird, weil diese Konstellation exakt dem Zweck des Gesetztes entspricht, die erworbenen Versorgungsansprüche zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen. 

 

Die Rechtsprechung hat eine grobe Unbilligkeit bejaht in Fällen, in denen zwischen der Trennung und der Scheidung eine ungewöhnlich langer Zeitraum von mehr als zehn Jahren lag. Voraussetzung für das Vorliegen der groben Unbilligkeit in einen solchen Fall ist allerdings, dass die Ehegatten nicht nur räumlich getrennt, sondern darüber hinaus auch wirtschaftlich vollkommen selbständig gelebt haben. Das scheidet aus, wenn die Beteiligten beispielsweise während der Zeit der Trennung noch gemeinsam eine Firma betrieben oder gemeinsamen Immobilienbesitz verwaltet und aus den Erträgen gelebt haben. haben, aus dem Sie nennenswerte Erträge bezogen haben.

Kann der Versorgungsausgleich nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung noch geändert werden?

Das Gesetzt sieht verschiedene Fälle vor, in denen ein rechtskräftig gewordener Versorgungsausgleich auch Jahre später noch abgeändert werden kann. 

 

1. Stirbt einer der beiden Ehegatten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs  und hat er zu diesem Zeitpunkt noch keine Rente oder weniger als 36 Monate Altersrente bezogen, kann der andere Ehegatte beim Rentenversicherer beantragen, dass er seine Rente ungekürzt erhält, § 37 VersAusglG. Er wird im Ergebnis dann so gestellt, als hätte der Versorgungsausgleich nicht stattgefunden.

 

2. Ändert sich nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nachträglich der Wert einer oder beider der ausgeglichenen Versorgungen wesentlich, so kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich abändern. Wesentlich ist eine Wertänderung dann, wenn sie zu einer Veränderung des bisherigen Ausgleichswerts um mindestens 5% führt, § 225 III FamFG.

 

3. Möglich ist auch die  Abänderung eines bis zum Jahr 2009  durchgeführten Versorgungsausgleichs, § 51 VersAusglG.

Voraussetzung dafür ist, dass sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs durch eine Rechtsänderung die Berechnung der betreffenden Altersversorgung geändert hat, beispielsweise bei  nachträgliche Änderung der Bewertung beitragsfreier Zeiten oder Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

III. Die Ehewohnung bei Trennung und Scheidung

Oft geht es im Fall der Trennung und Scheidung um die Frage, wer weiter in der Ehewohnung (egal ob Mietwohnung, eigenes Haus oder gemietete Immobilie) wohnen darf und wer ausziehen muss. Dabei ist insbesondere zu differenzieren, ob es um den Zeitraum vor oder nach der Scheidung geht.

 

Während der Trennung

Solange die Eheleute getrennt leben (was auch innerhalb einer Wohnung möglich ist) aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, haben grundsätzlich beide Ehegatten das Recht, die Ehewohnung zu nutzen. Das ergibt sich aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei ist der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen. Darunter fallen auch Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen.

 

Ausnahmefall: Unbillige Härte

Solange die Ehe nicht geschieden ist, kann ein Ehegatte nur unter engen Voraussetzungen die alleinige Zuweisung der Ehewohnung verlangen. Erforderlich dafür ist, dass nur so eine unbillige Härte vermieden werden kann.  Ob dies der Fall ist, muss vom Gericht in einer Billigkeitsabwägung festgestellt und vom Antragsteller bewiesen werden. Sollten Sie sich mit dieser Frage befassen müssen, ist es unausweichlich, dass Sie dazu einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren. 

 

Besonderes zu berücksichtigen bei der Entscheidung ist

  • Das Eigentum eines der Ehegatten an der Ehewohnung 
  • Das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern. Dabei kommt dem Kindesinteresse in der Regel eine vorrangige Bedeutung gegenüber dem Eigentum zu. Das Kind soll im Fall des Scheiterns der Ehe der Eltern in seiner vertrauten Umgebung bleiben dürfen. Bei der Bedeutung des räumlichen und sozialen Umfelds wird mindestens bei noch jungen Kindern die Wohnungsüberlassung an den zu erfolgen haben, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.

Nach der Scheidung

Für den Zeitraum nach der Scheidung sieht das Gesetz einen anderen Maßstab für die Überlassung der Ehewohnung vor.  Jetzt hat ein Ehegatten einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gegen den anderen, wenn er auf die Nutzung der Wohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist.

 

Das Wohl der Kinder ist dabei das überragende Kriterium für die Entscheidung. Den Kindern soll, wenn die Ehe der Eltern scheitert, solange wie möglich ihr häusliches Umfeld erhalten bleiben.

 

Bei der Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnissekommt es darauf an, welcher Ehegatte stärker auf die Wohnung angewiesen ist, um Beispiel

  • weil er der wirtschaftlich schwächere Teil ist
  • weil es für ihn schwerer ist, sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen
  •  aufgrund persönlicher Verhältnisse, wie Alter oder Gesundheitszustand
  • Sind beide Ehegatten gleichermaßen auf die Wohnung angewiesen, kann die Überlassung auch gefordert werden, wenn dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Im Ausnahmefall kann das Gericht dabei auch berücksichtigen, wenn den anderen Ehegatten ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten, das zum Scheitern der Ehe geführt hat vorgeworfen werden kann.

Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer (also nicht dem anderen Ehegatten) so soll die Wohnung dem anderen Ehegatten nur zugewiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillig Härte zu vermeiden. Der Eigentümer hat eine starke Stellung und muss die Wohnung nur in außergewöhnlichen Fällen für den anderen räumen. Zum Beispiel, wenn dem anderen sonst Obdachlosigkeit drohen würde. Sind beide Ehegatten Eigentümer greift dieses Eigentumsprivileg nicht und es bleibt bei der oben genannten Erwägung, welcher Ehegatte dingender auf die Wohnung angewiesen ist. 

 

Was gilt bei Mietwohnungen?

Meistens sind die Ehegatten nicht Eigentümer der Wohnung, sondern haben einen Mietvertrag geschlossen.

 

Mit der Rechtskraft der Endentscheidung, in dem die Wohnung durch Urteil einem der Ehegatten überlassen wird, tritt dieser allein in das Mietverhältnis ein. Das gilt sowohl für den Fall dass beide Ehegatten Mieter waren, als auch für den Fall, dass der Ehegatte, der die Wohnung überlassen muss, allein Mieter war.

 

Das Urteil hat somit auch Wirkung gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter hat allerdings ein Kündigungsrecht für den Fall, dass in der Person des jetzt neuen Mieters, ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Bestand kein Mietvertrag über die Ehewohnung, z.B. weil die Ehegatten in der Wohnung eines Verwandten gewohnt haben, wird durch das Urteil im Verfahren über die Wohnungszuweisung ein neues Mietverhältnis begründet. Das ist auch möglich, wenn die Wohnung einem oder beiden Ehegatten gehört.

IV. Zugewinnausgleich

Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben - und das ist immer der Fall, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben der den gesetzlichen Güterstand nicht explizit ausschließt - muss derjenige der beiden Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen die Hälfte des höheren Zugewinns ausgleichen.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Die Berechnung des Zugewinns erfolgt so, dass für jeden Ehegatten eine Bilanz aller Vermögenswert - auch der jeweiligen Schulden - zu zwei Stichtagen aufgestellt wird. Der erste Stichtag ist der Tag der Heirat. Das gesamte an diesem Tag vorhandene Vermögen bildet das sogenannte Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen wird noch mittels statistischer Werte inflationierung. Das wird in den folgenden Beispielen nicht berücksichtigt, um diese nicht zu verkomplizieren. Ein Rechtsanwalt für Zugewinnausgleich kann Ihnen das jederzeit exakt berechnen. 

 

Der zweite Stichtag ist der Tag, an dem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird. Das an diesem Tag vorhandene Vermögen ist das sogenannte Endvermögen. Die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen stellt den Zugewinn dar.

 

Bsp. Das Ehepaar E hat am 1.1.2000 geheiratet. An diesem Tag besaß der Ehemann ein Haus im Wert von 300.000 € und hatte einen Immobilienkredit in Höhe von 150.000 €. Dieses Haus, das jetzt 500.000 € wert ist, besitzt der Ehemann immer noch. Es ist inzwischen schuldenfrei. Die Ehefrau hatte am Tag der Eheschließung kein Vermögen. Am Tag, an dem ihr der Scheidungsantrag zugestellt worden ist, besaß sie ein Auto im Wert von 18.000 € und Schmuck im Wert von 12.000 €.

 

So berechnet sich der Zugewinnausgleich (ohne Berücksichtigung der Inflationierung des Anfangsvermögens)

 

Stichtag 1.1.2000

Immobile Ehemann                              300.000 €                                     

Schulden Immobiliendarlehen    -150.000 €

Anfangsvermögen Ehemann           150.000 €

 

Anfangsvermögen Ehefrau                       0,00 €

 

Stichtag Zustellung Scheidungsantrag

Immobilie Ehemann                           500.000 €                                                                       

Endvermögen Ehemann                   500.000 €

Zugewinn Ehemann                             350.000 € (Endvermögen - Anfangsvermögen)                                  

 

Auto Ehefrau                                              18.000 € 

Schmuck Ehefrau                                    12.000 €

Endvermögen Ehefrau                        30.000 €

Zugewinn Ehefrau                                  30.000 € (Endvermögen - Anfangsvermögen)

 

Differenz Zugewinn                              320.000 €

 

Ehemann ist der Ehefrau ausgleichspflichtig in Höhe von 165.000 €.

Welche Rolle spielt eine Erbschaft, oder eine Schenkung beim Zugewinnausgleich?

Erhält einer der beiden Ehepartner während der Ehe eine Erbschaft oder eine Schenkung, so wird diese seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der andere Ehegatte partizipiert an einer Schenkung oder Erbschaft nur insoweit, als sich deren Wert, z.B. bei einer Immobilie, während der Ehe erheblich steigern kann.

 

Hat die Ehefrau im obigen Beispiel während der Ehe von Ihren Eltern eine Wohnung im Wert von 200.000 € geschenkt bekommen, berechnet sich der Zugewinnausgleich wie folgt.

 

Stichtag 1.1.2000

Immobile Ehemann                              300.000 €                                     

Schulden Immobiliendarlehen    -150.000 €

Anfangsvermögen Ehemann           150.000 €

 

Eigentumswohnung Ehefrau           200.000 €

Anfangsvermögen Ehefrau               200.000 € 

(Erbschaft gehört zum Anfangsvermögen) 

 

Stichtag Zustellung Scheidungsantrag

Immobilie Ehemann                           500.000 €                                                                       

Endvermögen Ehemann                   500.000 €

Zugewinn Ehemann                             350.000 € (Endvermögen - Anfangsvermögen)                                  

 

Auto Ehefrau                                              18.000 € 

Schmuck Ehefrau                                    12.000 €

Eigentumswohnung                           250.000 € 

Endvermögen Ehefrau                      280.000 €

Zugewinn Ehefrau                                  80.000 € (Endvermögen - Anfangsvermögen)

 

Differenz Zugewinn                              270.000 €

 

Ehemann ist der Ehefrau ausgleichspflichtig in Höhe von 135.000 €.

 

Obwohl die geerbte Wohnung der Ehefrau bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ihre Anfangsbilanz eingestellt wird, macht sich dieser Vermögenszuwachs unter dem Strich jedoch deutlich bemerkbar. Die Ehefrau hat durch den Wertzuwachs der Wohnung während der Ehe einen erheblichen Zugewinn erzielt.

Ich weiß nicht, wie hoch das Vermögen meines Ehepartners ist

Das Gesetz sieht umfassende Auskunftsansprüche der Ehegatten vor, damit diese Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich berechnen können. Jeder der beiden Ehegatten muss Auskunft geben über sein Anfangsvermögen, sein Endvermögen, sowie sein Vermögen am Tag der Trennung.

 

Außerdem muss er seine Auskünfte mit geeigneten Dokumente belegen, z.B. mit Kontoauszügen für das Bargeld, Depotbescheinigungen für Aktien, oder Kaufverträgen für Sachwerte.

 

Hat ein Ehegatte begründete Zweifel, dass die Auskunft seines Ehepartners richtig ist, kann er verlangen, dass dieser eine eidesstattliche Versicherung darüber abgibt, dass seine Auskunft vollständig und richtig ist. Das ist ein nützliches Instrument, um zu verhindern, dass bestimmte Vermögenswerte in der Aufstellung des Endvermögens "vergessen" werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist eine Straftat und man überlegt sich zwei Mal, ob man dieses Risiko eingehen will.

 

Sehr wichtig ist der Auskunftsanspruch über das Vermögen des Ehepartners zum Tag der Trennung. Es ist schon fast die Regel, dass die Ehegatten versuchen ihr Endvermögen kleiner erscheinen zu lassen, als es ist. Das geschieht vor allem in der Phase zwischen Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages (Stichtag des Endvermögens). Mit dem Auskunftsanspruch zum Stichtag der Trennung hat der andere Ehepartner eine gute Möglichkeit, dem entgegenzuwirken. Wenn festgestellt wird, dass zwischen dem Tag der Trennung und dem Ende der Zugewinngemeinschaft (Stichtag Endvermögen) Vermögen "verschwunden" ist, muss derjenige, dessen Vermögen sich in diesem Zeitraum reduziert hat, das erläutern. Hat er Vermögen "verschwinden" lassen, in der Absicht den anderen Ehegatten zu benachteiligen, wird das was "verschwunden" ist, seinem Endvermögen wieder hinzugerechnet. Dementsprechend erhöht sich der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

 

Bei allen Auskunftsansprüchen ist die Auskunft zu einem exakten Stichtag zu erteilen. Es ist also im Hinblick auf das Trennungsdatum nicht nur für den Nachweis der Trennung, sondern auch für den Auskunftsanspruch sehr wichtig, dass man beweisen kann, an welchem Tag die Trennung sich vollzogen hat. Bestreitet der andere, dass die Trennung genau an dem behaupteten Tag stattgefunden hat und kann man den genauen Tag gegenüber dem Gericht nicht beweisen, denn entfällt der Auskunftsanspruch zum Trennungsdatum komplett. 

 

Wenn Sie voraussehen können, dass irgendwann eine Scheidung ansteht und dass dabei zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten zum einem Zugewinnausgleich kommen könnte, sollten Sie ihren Anwalt für Scheidungen so früh wie möglich aufsuchen. Es gibt eine Menge, was vorbereitend auf eine solchen Auseinandersetzung tun kann, um seine eigene Position abzusichern und zu verbessern. Ein zu langes Abwarten wird Sie mit großer Wahrscheinlichkeit viel Geld kosten.

Wann kann der Ausgleich des Zugewinns verweigert werden?

Im Ausnahmefall kann - obwohl rechnerisch ein Zugewinnausgleich zu erfolgen hätte - die Zahlung des Zugewinnausgleichs verweigert werden, wenn der Ausgleich des nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre, § 1381 BGB. Dabei werden an das Vorliegen grober Unbilligkeit hohe Anforderungen gestellt. Es müssen sehr gravierende Tatsachen bzw. ein extremes eheliches Fehlverhalten vorliegen, so dass dem anderen Ehegatten bei Durchführung des Zugewinnausgleichs ein nicht mehr zumutbares (Vermögens-)Opfer abverlangt würde. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs muss in diesen Fällen den Gerechtigkeitsgehalt der Vermögensteilhabe unter Ehegatten grob verfehlen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen.

 

Grobe Unbilligkeit kann danach zu bejahen sein, wenn derjenige, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch seiner Verpflichtung gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten, Unterhalt zu leisten, nicht nachgekommen ist, § 1381 Abs. 2 BGB.

 

Mehrfach entschieden hat die Rechtsprechung, dass das  Unterschieben scheinehelicher Kinder ("Kuckuckskinder"), die grobe Unbilligkeit begründen kann. 

 

Keine grobe Unbilligkeit liegt demgegenüber nach der Rechtsprechung vor, wenn der sehr vermögende Ehegatte, der aufgrund seines hohen Anfangsvermögens keinen Zugewinn erzielt hat, von seiner nicht sonderlich vermögenden Ehefrau Zugewinnausgleich verlangt.

V. Was kostet die Scheidung

Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Deren Höhe berechnet sich nach dem Verfahrenswert, der durch das Familiengericht bestimmt wird. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu berücksichtigen. Der Wert darf nicht unter 2.000 EUR und nicht über 1.000.000 EUR angenommen werden. Als Faustregel gilt, dass der Verfahrenswert für die Scheidung ohne die Folgesachen, wie Unterhalt oder Ehewohnung, dem dreifachen addierten monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten entspricht.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €, der Ehemann von 1.500 €. Zusammen erzielen sie ein Nettoeinkommen von 4.000 €. Der Verfahrenswert beträgt das Dreifache davon, also 12.000 €.

 

Bei diesem Beispiel fallen Gerichtskosten in Höhe von 534,00 € an, die bei Scheidung der Ehe jeder der beiden Ehegatten zu Hälfte zu tragen hat. Die Anwaltsgebühren betragen 1820,70 €. Beauftragen beide Ehegatten einen Anwalt, fallen die Anwaltskosten für jeden Ehegatten an.

 

Der Verfahrenswert kann deshalb nur als Faustregel angegeben werden, weil die Familiengerichte die Frage, was als Einkommen und wie das Vermögen zu berücksichtigen ist, unterschiedlich beurteilen. Häufig wird  für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von pauschal EUR 250,00 von dem Einkommen in Abzug gebracht. Vom Vermögen werden für die Wertfestsetzung oft 5% abzüglich Verbindlichkeiten und Freibeträgen für die Eheleute und unterhaltsberechtigte Kinder, hinzugerechnet.

 

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder Ehegatte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts. Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit, dass nur eine Partei einen Anwalt beauftragt, so dass auch Anwaltskosten nur einmal anfallen. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte, die Kosten des beauftragten Anwalts zur Hälfte übernehmen soll, muss rechtzeitig eine Vereinbarung darüber getroffen werden. Die Gerichtskosten ändern sich hierdurch nicht.

 

Wann muss ich bezahlen?

Mit Einreichung des Scheidungsantrages beim Familiengericht müssen die Gerichtskosten (siehe Tabelle oben) vorab an das Gericht bezahlt werden. Bevor das nicht erfolgt ist, stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten in der Regel nicht zu.  Da die Gerichtskosten bei der Scheidung zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden, hat derjenige, der sie im Voraus bezahlt hat, gegen den anderen Ehegatten einen Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der Hälfte der Gerichtskosten.

 

Wann die Gebühren für den Scheidungsanwalt zu erstatten sind, kann mit diesem vereinbart werden. Denkbar ist auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung. In der Regel wird der Rechtsanwalt mit der Beauftragung einen Vorschuss für seine Tätigkeit verlangen.

 

Was kann ich tun, wenn ich kein Geld für die Scheidung habe?

Wenn Ihre eigenen finanziellen Mittel für die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nicht ausreichen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten, bzw. Sie können diese in geringen Raten entrichten. Für den Antrag beim zuständigen Familiengericht ist ein Formular zu verwenden, welches Sie unter Downloads in der Navigationsleiste finden.  

 

Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe ist unter anderem, dass das beabsichtigte Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat, also die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen. Außerdem eine finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin). Das Vorliegen einer Bedürftigkeit richtet sich nach der Höhe deseinzusetzenden Einkommens. Zur dessen Ermittlung werden vom Nettoeinkommen bestimmte Freibeträge abgezogen. 

Hat der Antragsteller kein ausreichendes Einkommen, aber dafür Vermögen, kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ebenfalls entfallen, denn vorhandenes Vermögen muss vom Antragsteller grundsätzlich eingesetzt werden.

 

Die Berechnung und die Beantwortung der Frage, ob Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist relativ kompliziert. Sie sollten dies einem erfahrenden Anwalt für Scheidungen überlassen. 

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